Kanalbenützungsgebühr

Detailinformationen zu dem Eintrag
inkl. MWSt4,521 € pro m³ Wasserverbrauch (Jahr 2024)

Die Eigentümer der an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.

  1. Die Kanalbenützungsgebühr beträgt € 4,521 pro m³ verbrauchtem Wasser, welches in den Kanal eingeleitet wird. Die Wassermenge ist mit einem geeichten Wasserzähler zu messen.
  2. Bei Wohngebäuden, bei denen die verbrauchte abwasserrelevante Wassermenge nicht mittels geeichten Wasserzählern gemessen wird, berechnet sich die jährliche Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch von 40 m³ pro gemeldete Person. Bei Personen, die nicht ganzjährig in der Gemeinde gemeldet sind, ist die Gebühr zu aliquotieren. Die Gebühr ermäßigt sich für gemeldete, auf Grund Studiums, Berufstätigkeit u. dgl. im Jahresmittel überwiegend auswärts wohnende Haushaltsangehörige auf Antrag um max. 50 %. Entsprechende Nachweise sind jährlich zu erbringen. Für diese Form der Abrechnung der Kanalgebühren ist beim Gemeindeamt ein begründeter Antrag (hoher Aufwand für den Einbau eines Wasserzählers, Erfordernis des Einbaues mehrerer Wasserzähler zur Wassermengenbestimmung, Tren-nung bei Landwirtschaften u. dgl.) zu stellen. Wenn, aus welchen Gründen auch immer, ein höherer Wasserverbrauch vermutet werden kann, hat die Gemeinde das Recht, die Messung des Wasserverbrauches, der in die Kanalisation eingeleitet wird, mittels Wasserzähler zu verlangen. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der Kanalbenützungsgebühr nach § 5 Abs. 1.
  3. Wird Wasser für Verbraucher (Klosett, Waschmaschine, etc.) zB von einer Regenauffangwanne in die Kanalanlage eingeleitet, ist dies der Gemeindeverwaltung anzuzeigen und die gleiche Gebühr wie in § 5 Abs. 1 durch eine geeichte Messvorrichtung festzustellen und zu entrichten.
  4. Sollen Schwimmbadwässer in die Kanalisation eingeleitet werden, so ist dies der Gemeindeverwaltung anzuzeigen und muss von dieser genehmigt werden. Für eingeleitete Schwimmbadwässer beträgt die Kanalbenützungsgebühr € 4,521 pro m³. Schwimmbadwässer sind in einer Pauschalierung nach § 5 Abs. 2 nicht enthalten und daher zusätzlich zu verrechnen.
  5. Werden von der Gemeinde zur Messung des Wasserverbrauches Wasserzähler beigestellt, so ist hiefür eine Zählergebühr zu entrichten. Diese Zählergebühr beträgt jährlich für einen Wasserzähler der Nenngröße 3 Kubikmeter € 13,50 und für einen Wasserzähler der Nenngröße 7 Kubikmeter und darüber € 20,00.
  6.  Für die Entsorgung, die Abholung und den Transport von Senkgrubenabwässern durch die Gemeinde Ungenach (zur Übernahmestelle des Abwasserverbandes Ager-West) ist pro m³ eine Gebühr von € 8,21 zu entrichten.
  7. Gebührenpflichtige, die zur Bewässerung ihrer Haus- und Vorgärten das Wasser aus einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage beziehen und diesen ausschließlich für die Pflege der Gärten verwendeten Wasserverbrauch durch einen geeichten Zweitzähler messen lassen, wird dieser registrierte Wasserverbrauch für den Garten bei der Verrechnung der Kanalbenützungsgebühr von der insgesamt verbrauchten Wassermenge in Abzug gebracht. Für diesen zweiten Wasserzähler ist eine Gebühr (Zählermiete) gemäß § 6 Abs. 5 zu entrichten.
  8. Gebührenpflichtige, die zur Bewässerung ihrer Haus- und Vorgärten das Wasser aus einer privaten Wasserversorgungsanlage (zB Brunnen, Wassergenossenschaft) beziehen und dieses ausschließlich für die Pflege der Gärten verwenden, ist es erlaubt vor dem geeichten Wasserzähler das Wasser abzuführen. Der Wasserverbrauch für den Garten ist bei der Verrechnung der Kanalbenützungsgebühr nicht zu berücksichtigen.
  9. Für Gebührenpflichtige, die zur Befüllung ihres Schwimmbades (Pool) das Wasser aus einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage beziehen und die Beckenwässer unter Einhaltung der Vorgaben gemäß Kanalordnung in den Regenwasserkanal einleiten, entfällt auf Antrag für die abgeleiteten Beckenwässer die Kanalbenützungsgebühr. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizulegen.
  10. Die Kanalbenützungsgebühr ist bei neu errichteten Objekten ausschließlich nach Abs. 1 (Wasserzähler) zu verrechnen. Ein Wechsel der Abrechnungsart gemäß Abs. 1 (Wasserzähler) ist nicht möglich. Ein Wechsel der Abrechnungsart gemäß Abs. 2 (Personenpauschale) ist jederzeit möglich und muss beim Gemeindeamt beantragt werden.