Kommunalsteuer

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; Steuerschuldner sind somit nicht nur Gewerbetreibende, sondern z.B. auch Ärzte, Notare, Rechtsanwälte usw.

Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient.

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne.

Steuersatz: 3 % der Bemessungsgrundlage (Arbeitslöhne). Wenn die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat € 1.460,-- nicht übersteigt, wird von ihr € 1.095,-- abgezogen.

Die Steuer ist vom Unternehmer (Steuerschuldner) selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monates an die Gemeinde zu entrichten. Bis zum 31.3. des darauf folgenden Kalenderjahres ist eine Jahressteuererklärung mittels FinanzOnline abzugeben.